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GAUMEN

FREUNDE

STATUTEN

des Vereins Gaumenfreunde

mit Sitz an der Freilagerstrasse 41, 8047 Zürich

Statuten

STATUTEN des Vereins Gaumenfreunde Schweiz

mit Sitz an der Freilagerstrasse 41, 8047 Zürich


 

Artikel 1 – Name und Sitz

Unter dem Namen Gaumenfreunde Schweiz

besteht mit Sitz an der Freilagerstrasse 41, 8047 Zürich ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Artikel 2 – Zweck

Der Verein bezweckt die Erhaltung und Förderung nachhaltiger, diverser Kulinarik und der damit zusammenhängenden guten Küche.

Artikel 3 – Mittel

Die Mittel des Vereins zur Verfolgung des Vereinszwecks bestehen aus:

 

  • Den Mitgliedsbeiträgen, welche von der Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstandes festgesetzt werden

  • Erträgen aus Veranstaltungen

  • Erträgen aus Vereinsvermögen

  • Freiwillige Zuwendungen (Spenden, Vermächtnisse etc.) 

  • Sponsoring

Artikel 4 – Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische

Personen werden. 

 

Die Anmeldung zur Mitgliedschaft hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen, der über die Aufnahme endgültig entscheidet.
 

Artikel 5 – Austritt und Ausschluss

Der Austritt aus dem Verein ist schriftlich mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten möglich.

 

Der Vorstand kann ein Mitglied, das den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, ausschlies- sen. Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes. Gegen einen Aus- schliessungsbeschluss des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied innert 30 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung desselben an die nächste Vereinsversammlung rekurrieren. Der Rekurs ist dem Vorstand einzureichen. Die Vereinsversammlung entscheidet mit einer Mehrheit von einer Stimme mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder definitiv über die Einsprache.

 

Die Mitgliedschaft natürlicher Personen erlischt zudem durch deren Tod. Die Pflicht zur Entrichtung von Mitgliederbeiträgen ist nicht vererblich; die Erbinnen und Erben sind nicht zur Zahlung nicht bezahlter Mitgliederbeiträge verpflichtet.

 

Bereits entrichtete Mitgliederbeiträge werden nicht zurückerstattet. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder die Nutzung da-von.

Noch ausstehende Mitgliederbeiträge sind mit dem Ausscheiden des Austritts nicht mehr geschuldet.
 

Artikel 6 – Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Vereinsversammlung

  2. der Vorstand

  3. die Kontroll- oder Revisionsstelle

 

Artikel 7 – Die Vereinsversammlung

 

Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. In ihre Kompetenz fallen insbe- sondere:

  1. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;

  2. Wahl des Präsidenten des Vorstandes;

  3. Wahl der Rechnungsrevisoren;

  4. Abnahme der Vereinsrechnung;

  5. Déchargeerteilung an den Vorstand;

  6. Festsetzung der von den Mitgliedern zu leistenden Beiträge;

  7. Beschlussfassung über Annahme und Änderung der Statuten;

  8. Rekursentscheide über Ausschliessungsbeschlüsse des Vorstandes;

  9. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;

  10. Beschlussfassung über die Gegenstände, die ihr durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind oder durch den Vorstand vorgelegt werden.

 

Artikel 8 – Einberufung der Vereinsversammlung

 

Die Vereinsversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes durch den Präsidenten des Vorstandes einberufen.

 

Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich einmal statt, und zwar spätestens sechs Monate nach Schluss des Vereinsjahres.

Die Einberufung hat bei ordentlichen Vereinsversammlungen wenigstens 30 Tage, bei ausserordentlichen wenigstens 10 Tage vor der Versammlung zu erfolgen. Sie muss die Verhandlungsgeschäfte enthalten.

 

Artikel 9 – Stimmrecht und Beschlussfassung

 

An der Vereinsversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme. Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht die Wahlen mit der Mehrheit von einer Stimme mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder, sofern das Gesetz nicht zwingend etwas anderes vor- sieht.

 

 

Artikel 10 – Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern. Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten, welcher durch die Vereinsversammlung gewählt wird, selbst.

In die Kompetenz des Vorstandes fallen insbesondere:

 

  1. Vorbereitung der Vereinsversammlung;

  2. Vollzug der Beschlüsse der Vereinsversammlung;

  3. Beschluss über die Aufnahme und den allfälligen Ausschluss von Vereinsmitgliedern;

  4. Behandlung von Anregungen, Anträgen und Beschwerden der Vereinsmitglieder;

  5. Aufstellung von Budget und Jahresrechnung;

  6. Verwaltung des Vereinsvermögens;

  7. Tätigkeit in Bezug auf die Erfüllung des Vereinszweckes.

 

Im Übrigen stehen ihm alle weiteren Befugnisse zu, die nicht ausdrücklich durch das Gesetz oder die Statuten einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind.


 

Artikel 11 – Vertretung und Zeichnungsberechtigung

 

Nach aussen wird der Verein durch den Vorstand vertreten. Der Vorstand bestimmt, wer zeichnungsberechtigt ist und wie die Art der Zeichnung zu erfolgen hat.


 

Artikel 12 – Kontroll- und Rechnungsrevision

 

Die Vereinsversammlung wählt jeweils auf die Dauer eines Jahres eine oder zwei natürliche Personen als Rechnungsrevisoren. Die Revision kann auch einer juristischen Person allein übertragen werden (z.B. Treuhandgesellschaft).

Die Rechnung des Vereins ist jährlich abzuschliessen. Die Revisoren sind verpflichtet, die Jahresrechnung des Vereins zu prüfen und der ordentlichen Vereinsversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht zu erstatten.


 

Artikel 13 – Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung seiner Mitglieder ist ausdrücklich ausgeschlossen.


 

Artikel 14 – Auflösung und Liquidation

 

Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von einer Stimme mehr als die Hälfte der an der Vereinsversammlung anwesenden Mitglieder des Vereins. Wird die Auflösung beschlossen, so ist die Liquidation vom Vorstand durchzuführen, wenn die Vereinsversammlung nicht besondere Liquidatoren ernennt.

Das nach Bezahlung aller Schulden und sonstige Abgaben und nach Begleichung anderweitiger Verpflichtungen verbleibende Reinvermögen ist einer dem Vereinszweck entsprechenden Bestimmung durch Beschluss der Vereinsversammlung
 

Artikel 15 – Inkrafttreten

 

Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom Donnerstag, 15. Februar 2024 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.



 

Unterschrift von einem Mitglied des Vorstandes:

 

……………………………………………… Name: Andri Räber

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